Mecklenburg-VorpommernF5: RechtMV-F5-195-2023

<p>Wann sind in der Regel Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bei der zuständigen Stelle anzumelden?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: Jeweils zum 1. Mai und zum 1. Oktober.

  • A)Binnen einer Woche nach Kenntnis des Schadens
  • B)Binnen eines Monats nach Kenntnis des Schadens
  • C)Jeweils zum 1. Mai und zum 1. Oktober

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