Mecklenburg-VorpommernF5: RechtMV-F5-169-2023

<p>Welche der aufgeführten Wildarten darf vorbehaltlich des § 22 Abs.4 BJG (Schutz der Elterntiere) ganzjährig bejagt werden?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: Waschbär und Marderhund.

  • A)Ringel- und Türkentauben
  • B)Baum- und Steinmarder
  • C)Waschbär und Marderhund

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