Kurze Antwort
Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken jagdliche Einrichtungen nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten. Jagdliche Einrichtungen sind zugelassen, wenn sie aus Naturmaterial errichtet sind, dem Landschaftsbild angepasst sind und sich auf das angemessene Maß beschränken.
Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken jagdliche Einrichtungen nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten. Jagdliche Einrichtungen sind zugelassen, wenn sie aus Naturmaterial errichtet sind, dem Landschaftsbild angepasst sind und sich auf das angemessene Maß beschränken.
Für diese Frage gibt es noch keine ausführliche Erklärung. Lerne die Frage interaktiv und generiere die Erklärung kostenlos in unserer App.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.