Mecklenburg-VorpommernF4: WildbrethygieneMV-F4-295-2023

Welche Vorschrift gilt für die Behandlung von seuchenverdächtigem Wild?

Kurze Antwort

Richtig ist: Bei Seuchenverdacht muss das Veterinäramt (Amtstierarzt) informiert werden.

  • A)Seuchenverdächtiges Wild soll am Fund- bzw. Erlegungsort verbleiben
  • B)Der Transport von seuchenverdächtigem Wild erfolgt zusammen mit anderen erlegten Stücken auf dem Wildwagen
  • C)Bei Seuchenverdacht muss das Veterinäramt (Amtstierarzt) informiert werden

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