Mecklenburg-VorpommernF4: WildbrethygieneFreitextfrageMV-F4-31-2023

Welche zwei Möglichkeiten hat der Jäger Wildkörper/Aufbrüche rechtlich einwandfrei unschädlich zu beseitigen?

Kurze Antwort

Eingraben und mit mind. 50 cm Erde überdecken (nicht im Wasserschutzgebiet, nicht an Wegen) oder Abgabe in der Tierkörperbeseitigungsanlage.

Musterlösung

Eingraben und mit mind. 50 cm Erde überdecken (nicht im Wasserschutzgebiet, nicht an Wegen) oder Abgabe in der Tierkörperbeseitigungsanlage.

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