Kurze Antwort
Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen (Polizeivollzugsbeamte, Jagdbehörden, Forstbeamte) dem Jagdausübungsberechtigten, sofern dieser Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern.
Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen (Polizeivollzugsbeamte, Jagdbehörden, Forstbeamte) dem Jagdausübungsberechtigten, sofern dieser Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern.
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