Kurze Antwort
Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der vertretenen Grundflächen.
Es gilt die sogenannte doppelte Mehrheit. Maßgeblich sind daher neben den Stimmen der Jagdgenossen auch die im Jagdkataster ausgewiesenen vertretenen Grundflächen.
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