Kurze Antwort
Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie jeweils zum 01.05. und zum 01.10. bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie jeweils zum 01.05. und zum 01.10. bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
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