Kurze Antwort
Der Jäger bewahrt seine erlaubnispflichtigen Waffen in einem Waffenschrank nach DIN/EN 1143-1 mit mindestens Widerstandsgrad 0 (oder 1) auf.
Nur entsprechend klassifizierte Sicherheitsbehältnisse verhindern den unbefugten Zugriff gemäß § 36 WaffG und § 13 AWaffV. Holzschränke oder unklassifizierte Stahlschränke erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht. Munition darf darin gemeinsam gelagert werden.
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