Kurze Antwort
Eine Katze darf im Rahmen des Jagdschutzes ab einer Entfernung von mehr als 300 Metern vom nächsten bewohnten Gebäude geschossen werden.
Katzen gelten jagschutzrechtlich als wildernd, wenn sie sich über 300 m von bewohnten Gebäuden entfernen. Ausnahmen gelten u. a. für kenntlich geführte Jagd-, Dienst-, Blinden- oder Hirtenhunde; landesrechtliche Abweichungen sind möglich.
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