NiedersachsenRechtNDS-RE-173-2022

Als Inhaber eines Gemeinschaftsjagdreviers haben Sie den 3-jährigen Abschussplan für Rehwild bis auf eine Ricke erfüllt. Am 2. Februar beobachten Sie in Ihrem Revier einen abgekommenen, älteren Rehbock, dessen rechter Vorderlauf einen offenen Bruch aufweist. Zu welcher der nachgenannten Handlungsweisen sind Sie berechtigt und verpflichtet?

Kurze Antwort

Den schwerkranken Rehbock unverzüglich waidgerecht erlegen und den Abschuss korrekt in der Streckenliste eintragen.

  • A)Sie erlegen den Rehbock und verbuchen den Abschuss auf der Streckenliste als Rickenabschuss
  • B)Sie beantragen zunächst bei der Jagdbehörde eine Abschusserlaubnis und versuchen dann, den Rehbock zu erlegen
  • C)Sie erlegen den Rehbock und tragen den Abschuss in die Streckenliste ein
  • D)Um schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren ist es unverzüglich zu erlegen
Erklärung

Nach § 22a BJagdG ist krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild unverzüglich zu erlösen, auch in der Schonzeit. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich; der Abschuss wird ordnungsgemäß in der Streckenliste vermerkt.

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