Kurze Antwort
Den schwerkranken Rehbock unverzüglich waidgerecht erlegen und den Abschuss korrekt in der Streckenliste eintragen.
Nach § 22a BJagdG ist krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild unverzüglich zu erlösen, auch in der Schonzeit. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich; der Abschuss wird ordnungsgemäß in der Streckenliste vermerkt.
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