NiedersachsenRechtNDS-RE-174-2022

Am 1. Februar erlegt der Revierinhaber in seinem Revier eine Ricke mit gebrochenem Vorderlauf. Welche nachgenannten Aussagen ist zutreffend?

Kurze Antwort

Der Abschuss war wegen des gebrochenen Vorderlaufs zulässig, ist in die Streckenliste einzutragen und der Jagdbehörde bis zum 15. Februar vorzulegen.

  • A)Der Abschuss kann eine Straftat darstellen, da Ricken am 1. Februar Schonzeit haben
  • B)Der Abschuss wird in die Streckenliste eingetragen und der Jagdbehörde zum 15. Februar des Jagdjahres vorgelegt
  • C)Der Abschuss war zulässig, da schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren ist
Erklärung

Schwerkrankes Wild muss unverzüglich erlegt werden, um es vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu bewahren. Der Abschuss wird unabhängig von der Schonzeit in der Streckenliste erfasst.

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