Kurze Antwort
Richtig ist: Jagdgenossenschaft.
Richtig ist die Jagdgenossenschaft. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken trägt sie nach § 29 Abs. 1 BJagdG den Wildschaden, sofern die Ersatzpflicht nicht vertraglich auf den Jagdpächter übertragen wurde. Da der Pachtvertrag hier keine Regelung enthält, bleibt die Jagdgenossenschaft ersatzpflichtig.
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