Kurze Antwort
Ein Jagdschein darf Personen nicht erteilt werden, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen.
Nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen, wenn der Nachweis der Jagdhaftpflicht fehlt. Mindestdeckung: 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden. Alter über 80 oder unter 18 ist kein generelles Versagungsgrund.
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