Kurze Antwort
Richtig ist: <p>an Orten, an denen die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört und das Leben von Menschen gefährdet würde</p>.
Richtig ist Option 1: Nach § 20 BJagdG ist die Jagd dort verboten, wo durch die Jagdausübung öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört oder Menschen gefährdet würden – das ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Landschafts-, Wasser-, Wildschutzgebiete und Nationalparks sind nicht per se jagdfrei; die Jagd dort wird landesrechtlich bzw. durch Schutzgebietsverordnungen geregelt und kann erlaubt oder eingeschränkt sein.
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