NiedersachsenRechtNDS-RE-518-2022

An wen darf der Jäger seinen Drilling ohne weiteres veräußern?

Kurze Antwort

Der Jäger darf seinen Drilling ohne Weiteres an den Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines veräußern.

  • A)an einen Jäger, der seinen Jagdschein noch nicht gelöst, aber seine Haftpflichtversicherung bezahlt hat.
  • B)an die Witwe eines Jägers, die neben den geerbten, weitere Waffen erwerben will.
  • C)an den Inhaber eines Jahresjagdscheines.
Erklärung

Der Verkäufer muss sich vergewissern, dass der Käufer zum Erwerb berechtigt ist. Bei einer Jagdlangwaffe weist der Käufer dies mit einem gültigen Jahresjagdschein nach.

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