Kurze Antwort
Die Anlage von Wildäckern ist auf Magerrasen und Feuchtwiesen unzulässig, auf mehrjährig stillgelegten Ackerflächen hingegen zulässig.
Magerrasen und Feuchtwiesen sind gesetzlich geschützte Biotope und dürfen nicht umgebrochen oder wesentlich verändert werden. Stilllegungsflächen dürfen als Wildäcker genutzt werden, solange die naturschutz- und eigentumsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
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