Kurze Antwort
Richtig ist: die zuständige Behörde.
Richtig ist die zuständige Behörde, denn der Verlust einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist unverzüglich anzuzeigen (§ 37b Abs. 3 WaffG). Schützenmeister oder Versicherung haben keine hoheitliche Zuständigkeit; die Behörde leitet Fahndungs- und Sicherheitsmaßnahmen ein.
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