NiedersachsenRechtNDS-RE-461-2022

Bei Abhandenkommen einer Schusswaffe aus Privatbesitz muss benachrichtigt werden...

Kurze Antwort

Richtig ist: die zuständige Behörde.

  • A)der Schützenmeister.
  • B)die zuständige Behörde.
  • C)die Versicherung.
Erklärung

Richtig ist die zuständige Behörde, denn der Verlust einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist unverzüglich anzuzeigen (§ 37b Abs. 3 WaffG). Schützenmeister oder Versicherung haben keine hoheitliche Zuständigkeit; die Behörde leitet Fahndungs- und Sicherheitsmaßnahmen ein.

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