NiedersachsenRechtNDS-RE-226-2022

Bei einer Treibjagd flüchtet ein krank geschossener Hase über die Jagdreviergrenze und bleibt im Nachbarrevier lebend liegen. Welche der nachgenannten Handlungsweisen entsprechen den niedersächsischen Wildfolgebestimmungen?

Kurze Antwort

Richtig sind: <p>Der Revierinhaber überschreitet mit seiner Flinte die Jagdreviergrenze, tötet und holt den Hasen</p> und Der Revierinhaber schickt seinen Hund zum Apportieren des Hasen.

  • A)<p>Der Revierinhaber überschreitet mit seiner Flinte die Jagdreviergrenze, tötet und holt den Hasen</p>
  • B)Der Revierinhaber schickt seinen Hund zum Apportieren des Hasen
  • C)Der Revierinhaber darf den Hasen nicht fortschaffen
  • D)Der Revierinhaber muss den Inhaber des betroffenen Nachbarreviers vorher verständigen
Erklärung

In Niedersachsen darf bei Wildfolge auf krankgeschossenes Wild in Sichtweite mit Waffe über die Grenze gegangen werden, um es tierschutzgerecht zu erlösen; Niederwild (wie Hase) darf anschließend fortgeschafft werden. Alternativ ist der Apport durch den Hund zulässig. Eine vorherige Verständigung des Nachbarn ist in dieser Akutsituation nicht vorgeschrieben; das „Nicht-Fortschaffen“ ist beim Hasen falsch.

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