Kurze Antwort
Richtig sind: <p>Der Revierinhaber überschreitet mit seiner Flinte die Jagdreviergrenze, tötet und holt den Hasen</p> und Der Revierinhaber schickt seinen Hund zum Apportieren des Hasen.
In Niedersachsen darf bei Wildfolge auf krankgeschossenes Wild in Sichtweite mit Waffe über die Grenze gegangen werden, um es tierschutzgerecht zu erlösen; Niederwild (wie Hase) darf anschließend fortgeschafft werden. Alternativ ist der Apport durch den Hund zulässig. Eine vorherige Verständigung des Nachbarn ist in dieser Akutsituation nicht vorgeschrieben; das „Nicht-Fortschaffen“ ist beim Hasen falsch.
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