Kurze Antwort
Richtig sind: Besteigen eines Hochsitzes und Überwinden von Hindernissen.
Nach VSG 4.4 müssen die Patronenlager in typischen Gefahrenlagen entladen sein: beim Besteigen/Verlassen eines Hochsitzes und beim Überwinden von Hindernissen. Schlechte Witterung oder Pirschen im Moor sind allein kein Grund zum Entladen nach UVV – hier bleibt die Mündungskontrolle entscheidend; entladen wird nur in den klar definierten Gefahrsituationen.
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