NiedersachsenWaffenkundeNDS-WA-276-2022

Bei welchen der nachgenannten Gefahrenlagen sind nach der Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) die Läufe der Schusswaffen zu entladen?

Kurze Antwort

Richtig sind: Besteigen eines Hochsitzes und Überwinden von Hindernissen.

  • A)Besteigen eines Hochsitzes
  • B)Überwinden von Hindernissen
  • C)Schlechte Wetterverhältnisse
  • D)Pirschen im Moor
Erklärung

Nach VSG 4.4 müssen die Patronenlager in typischen Gefahrenlagen entladen sein: beim Besteigen/Verlassen eines Hochsitzes und beim Überwinden von Hindernissen. Schlechte Witterung oder Pirschen im Moor sind allein kein Grund zum Entladen nach UVV – hier bleibt die Mündungskontrolle entscheidend; entladen wird nur in den klar definierten Gefahrsituationen.

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