NiedersachsenWaffenkundeNDS-WA-54-2022

Beim Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe von einer Privatperson durch den Erwerbsberechtigten...

Kurze Antwort

Der Erwerbsberechtigte muss den Erwerb innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung vorlegen.

  • A)zeigt er den Erwerb der Waffe innerhalb eines Jahres der zuständigen Behörde an und legt die WBK zur Eintragung vor.
  • B)zeigt er den Erwerb der Waffe innerhalb vier Wochen der zuständigen Behörde an und legt die WBK zur Eintragung vor.
  • C)zeigt er den Erwerb der Waffe innerhalb zwei Wochen der zuständigen Behörde an und legt die WBK zur Eintragung vor.
Erklärung

Die Zweiwochenfrist gilt beim Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe von einer Privatperson. Der Erwerber muss die Waffe in seine Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

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