Kurze Antwort
Der Erwerbsberechtigte muss den Erwerb innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung vorlegen.
Die Zweiwochenfrist gilt beim Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe von einer Privatperson. Der Erwerber muss die Waffe in seine Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
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