Kurze Antwort
Nein, der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
Nach § 16 Abs. 3 BJagdG sind Inhaber eines Jugendjagdscheins von Gesellschaftsjagden ausgeschlossen. Sie dürfen nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson jagen, jedoch nicht als Schütze bei Gesellschaftsjagden.
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