Kurze Antwort
Der Abschussplan ist der Jagdbehörde spätestens bis zum 15. Februar eines jeden dritten Jagdjahres vorzulegen.
Der Periodenabschussplan gilt in der Regel für drei Jagdjahre und muss daher im Dreijahresrhythmus fristgerecht eingereicht werden. Die Frist 15. Februar ist behördlich festgelegt; landesrechtliche Abweichungen sind möglich.
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