Kurze Antwort
Ja, bei einer Waffenstörung darf eine geladene Waffe ausnahmsweise der verantwortlichen Aufsichtsperson übergeben werden.
Die Übergabe geladener Waffen ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht bei einer Waffenstörung und der Übergabe an die verantwortliche Aufsichtsperson.
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