Kurze Antwort
Ja, der Grundstückseigentümer darf zur Wildschadenverhütung Wild von seinem Grundstück verscheuchen.
Eigentümer und Bewirtschafter dürfen Wild zur Abwehr von Verbiss-, Fraß- oder Trittschäden vergrämen, solange sie das Wild nicht verletzen oder gefährden. Diese Vergrämung umfasst z. B. Lärm, Licht oder Zäune.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.