Kurze Antwort
Der Inhaber eines Jugendjagdscheins darf an Gesellschaftsjagden teilnehmen, jedoch nicht als Schütze.
§ 16 Abs. 3 BJagdG untersagt Jugendjagdscheininhabern die Teilnahme als Schütze an Gesellschaftsjagden. Eine Teilnahme in anderen Funktionen (z. B. Treiber) ist zulässig, sofern die Begleitungsvorgaben beachtet werden.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.