NiedersachsenRechtNDS-RE-110-2022

Darf der Inhaber eines Jugendjagdscheines an einer Gesellschaftsjagd teilnehmen?

Kurze Antwort

Der Inhaber eines Jugendjagdscheins darf an Gesellschaftsjagden teilnehmen, jedoch nicht als Schütze.

  • A)nicht als Schütze
  • B)ja, in jeder Funktion
  • C)ja, aber erst mit 17 Jahren
Erklärung

§ 16 Abs. 3 BJagdG untersagt Jugendjagdscheininhabern die Teilnahme als Schütze an Gesellschaftsjagden. Eine Teilnahme in anderen Funktionen (z. B. Treiber) ist zulässig, sofern die Begleitungsvorgaben beachtet werden.

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