Kurze Antwort
Richtig ist: ja, aber nur im Wiederholungsfall nach vorheriger Anzeige des Hundes bei der Jagdbehörde.
Richtig ist Option 3. Wildernde Hunde dürfen im Rahmen des Jagdschutzes nur als ultima ratio getötet werden – in vielen Ländern erst im Wiederholungsfall und nach vorheriger Anzeige bei der Jagdbehörde. Ausgenommen sind erkennbar eingesetzte Blinden-, Hirten-, Jagd- und Polizeihunde sowie Hunde, die sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben. Regeln können je nach Bundesland variieren.
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