Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Nein. Schutzmaßnahmen des Eigentümers dürfen nicht unwirksam gemacht werden; der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschäden zu verhüten, nicht zu begünstigen. Ein Abschalten des Elektrozauns, um besser zu jagen, widerspricht dem Zweck der Wildschadenverhütung und ist unzulässig.
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