Kurze Antwort
Richtig ist: Ja, der Inhaber einer WBK hat dies grundsätzlich zu gestatten.
Richtig ist Option 1. Nach § 36 Abs. 3 WaffG müssen Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen der Behörde Zutritt zu den Räumen gewähren, in denen Waffen/Munition aufbewahrt werden, um die Aufbewahrung zu überprüfen. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden – die regelmäßige Aufbewahrungskontrolle erfolgt aber mit Duldungspflicht des WBK-Inhabers.
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