Kurze Antwort
Richtig ist: ja.
Richtig ist „ja“, denn nach § 40 Abs. 3 WaffG dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins für jagdliche Zwecke Nachtsichtvorsatz- und -aufsatzgeräte mit elektronischer Verstärkung verwenden. Achtung: Künstliche Lichtquellen (z. B. integrierte IR-Aufheller/Zielscheinwerfer) an der Waffe bleiben jagd- und waffenrechtlich verboten; landesrechtliche Abweichungen im Jagdrecht sind möglich.
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