Kurze Antwort
Nein, das ist nach dem Waffengesetz untersagt; die Fangschuss-Kurzwaffe darf nicht zum Schützenfest mitgeführt werden.
Der Jagdschein erlaubt das Führen von Waffen ausschließlich zu jagdlichen Zwecken. Das Recht zum Führen einer Waffe leitet sich hier aus § 13 Waffengesetz (WaffG) ab, der eine Ausnahme vom waffenrechtlichen Führungsverbot speziell für die Jagdausübung vorsieht. Der entscheidende Punkt: - Das "Führen einer Schusswaffe" (also das Mitführen außerhalb der eigenen Wohnung/Betriebsstätte) ist nach dem WaffG grundsätzlich erlaubnispflichtig (Waffenschein nötig). -Der Jagdschein befreit von dieser Erlaubnispflicht nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Jagdausübung (z. B. auf dem Weg zum Ansitz, während der Jagd, zum unmittelbaren Nachhausetransport der Jagdwaffe). -Ein Schützenfest ist kein jagdlicher Anlass. Sobald die Jagd beendet ist und die Kurzwaffe (die für den Fangschuss gedacht war) zu einem privaten oder geselligen Zweck wie einem Schützenfest mitgenommen wird, entfällt der jagdliche Bezug.
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