Kurze Antwort
Nur ausnahmsweise an die verantwortliche Aufsicht bei einer Waffenstörung darf eine geladene Waffe übergeben werden.
Grundsatz ist: Waffen werden ungeladen und mit geöffnetem Verschluss übergeben. Die einzige zulässige Ausnahme ist die Übergabe einer geladenen Waffe an die Aufsichtsperson zur Beseitigung einer Störung.
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