NiedersachsenRechtNDS-RE-45-2022

Darf eine Jagdgenossenschaft in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd ruhen lassen?

Kurze Antwort

Nein, eine Jagdgenossenschaft darf die Jagd in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht ruhen lassen.

  • A)ja, mit Zustimmung der Jagdbehörde
  • B)ja, wenn die Hege- und Jagdschutzverpflichtungen erfüllt werden
  • C)ja, wenn es keinen Jagdpächter gibt
  • D)nein
Erklärung

Die Jagdgenossenschaft ist zur Hege und Jagdausübung verpflichtet; ein Ruhenlassen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Selbst ohne Pächter muss die Genossenschaft die Jagdausübung sicherstellen, etwa durch Neuverpachtung oder Eigenbewirtschaftung.

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