Kurze Antwort
Nein, eine Jagdgenossenschaft darf die Jagd in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht ruhen lassen.
Die Jagdgenossenschaft ist zur Hege und Jagdausübung verpflichtet; ein Ruhenlassen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Selbst ohne Pächter muss die Genossenschaft die Jagdausübung sicherstellen, etwa durch Neuverpachtung oder Eigenbewirtschaftung.
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