Kurze Antwort
Richtig ist: Ja, nur zum Schießen auf einer Schießstätte.
Richtig ist Option 2: Auf einer zugelassenen Schießstätte darf einem Gastschützen ohne eigene waffenrechtliche Erlaubnis eine erlaubnispflichtige Waffe vorübergehend zum Schießen überlassen werden. Außerhalb der Schießstätte (z.B. Mitnahme nach Hause) ist das Überlassen ohne eigene Erlaubnis unzulässig.
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