NiedersachsenRechtNDS-RE-488-2022

Darf mit einem Gewehr .22 l.r. im befriedeten Besitztum geschossen werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Nein.
  • B)Ja, wenn die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können.
  • C)Ja, wenn Personen oder Sachen nicht gefährdet werden können.
Erklärung

Richtig ist „Nein“. Mit Kleinkalibergewehren (.22 l.r.) darf im befriedeten Besitztum außerhalb zugelassener Schießstätten nicht geschossen werden; dafür bräuchte man eine behördliche Schießerlaubnis/Schießstätte. Ausnahmen gelten nur für bauartzugelassene Druckluft-/Freie Waffen bis 7,5 J (F im Fünfeck), nicht für .22 l.r.

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