Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Richtig ist „Nein“. Mit Kleinkalibergewehren (.22 l.r.) darf im befriedeten Besitztum außerhalb zugelassener Schießstätten nicht geschossen werden; dafür bräuchte man eine behördliche Schießerlaubnis/Schießstätte. Ausnahmen gelten nur für bauartzugelassene Druckluft-/Freie Waffen bis 7,5 J (F im Fünfeck), nicht für .22 l.r.
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