NiedersachsenRechtNDS-RE-505-2022

Das nichtgewerbliche Wiederladen von Patronenmunition ist...

Kurze Antwort

Nichtgewerbliches Wiederladen ist nur mit bestandener Fachkundeprüfung nach SprengG und behördlicher Erlaubnis zulässig.

  • A)für jeden erlaubt, der eine Waffensachkundeprüfung bestanden hat.
  • B)für jeden erlaubt, der gefahrlos mit Schwarzpulver umgehen kann.
  • C)für jeden erlaubt, der die Fachkundeprüfung nach dem Sprengstoffgesetz bestanden hat und dem durch die Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde.
Erklärung

Für Wiederlader ist der sogenannte Wiederladerschein erforderlich. Grundlage ist das Sprengstoffgesetz: Erst nach Fachkundeprüfung und behördlicher Erlaubnis darf Patronenmunition privat wiedergeladen werden. Waffensachkunde oder „sicherer Umgang“ genügt nicht.

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