NiedersachsenRechtNDS-RE-474-2022

Den Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtsperson auf dem Schießstand ist Folge zu leisten:

Kurze Antwort

Den Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtsperson auf dem Schießstand ist immer Folge zu leisten.

  • A)Nur im Wettkampf.
  • B)Nur bei Gefahr im Verzug.
  • C)Immer.
Erklärung

Die Aufsichtsperson sorgt für einen sicheren und ordnungsgemäßen Schießbetrieb. Ihre Anweisungen gelten daher unabhängig davon, ob ein Wettkampf stattfindet oder eine unmittelbare Gefahr besteht.

Jägerprüfung Niedersachsen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten