Kurze Antwort
Richtig ist: Ja.
Richtig ist „Ja“. Begründung: Zur Abwendung erheblicher Wildschäden kann die Jagdbehörde anordnen, dass der Revierinhaber den eingeschlossenen Bock innerhalb einer Frist (hier 14 Tage) erlegt, wenn ein Herausdrücken nicht gelingt. Das ist eine Maßnahme der Wildschadensverhütung.
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