NiedersachsenRechtNDS-RE-47-2022

Der Eigentümer eines Bauernhofes bittet den Revierinhaber, die in seiner an das Wohnhaus angrenzenden Scheune hausenden Steinmarder zu fangen. Der Revierinhaber möchte hierzu im Januar eine Kastenfalle aufstellen. Benötigt er dafür eine Gestattung der Jagdbehörde?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja, da die Jagd auf alles Wild in befriedeten Bezirken ruht
  • B)Nein
  • C)Ja, die Jagdbehörde muss ihm hierzu eine Fangjagdbescheinigung ausstellen
Erklärung

Richtig ist „Nein“. Die Scheune als Teil des landwirtschaftlichen Anwesens gilt zwar als befriedeter Bezirk, aber das bloße Aufstellen einer Kastenfalle zum Fang von Steinmardern im Januar ist dort mit Zustimmung des Eigentümers ohne zusätzliche Gestattung der Jagdbehörde zulässig. Eine behördliche Fangjagdbescheinigung ist keine „Gestattung“ der Behörde vor Ort, sondern ein Schulungsnachweis; für diese Maßnahme ist keine Extra-Genehmigung nötig.

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