Kurze Antwort
Der Inhaber eines Jugendjagdscheins darf an einem Gemeinschaftsansitz sowie an einer kleinen Treibjagd mit insgesamt drei Jägern und einem Treiber teilnehmen, jedoch nicht allein jagen und nicht an Gesellschaftsjagden teilnehmen.
Nach § 16 BJagdG ist die Jagdausübung nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen, beauftragten Person zulässig; Gesellschaftsjagden sind verboten. Kleine Treiben/Baujagden ohne Gesellschaftsjagd-Charakter und Gemeinschaftsansitze in Begleitung sind zulässig.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.