NiedersachsenRechtNDS-RE-133-2022

Der Inhaber eines Jugendjagdscheines darf...

Kurze Antwort

Der Inhaber eines Jugendjagdscheins darf an einem Gemeinschaftsansitz sowie an einer kleinen Treibjagd mit insgesamt drei Jägern und einem Treiber teilnehmen, jedoch nicht allein jagen und nicht an Gesellschaftsjagden teilnehmen.

  • A)an Gesellschaftsjagden teilnehmen
  • B)an einem Gemeinschaftsansitz teilnehmen
  • C)an einer Treibjagd mit insgesamt drei Jägern und einem Treiber teilnehmen
  • D)allein auf Ansitz gehen
Erklärung

Nach § 16 BJagdG ist die Jagdausübung nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen, beauftragten Person zulässig; Gesellschaftsjagden sind verboten. Kleine Treiben/Baujagden ohne Gesellschaftsjagd-Charakter und Gemeinschaftsansitze in Begleitung sind zulässig.

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