Kurze Antwort
Es liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Bundesjagdgesetz vor.
Jugendjagdscheininhaber dürfen die Jagd nur in Begleitung ausüben; ein Verstoß ist keine Straftat und keine Jagdwilderei, sondern ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit im § 39 BJagdG geregelt.
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