NiedersachsenRechtNDS-RE-298-2022

Der Inhaber eines Jugendjagdscheines übt die Jagd ohne Begleitperson aus. Welcher Tatbestand liegt vor?

Kurze Antwort

Es liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Bundesjagdgesetz vor.

  • A)Straftat nach § 38 Bundesjagdgesetz
  • B)Jagdwilderei nach § 292 Strafgesetzbuch
  • C)Ordnungswidrigkeit nach § 39 Bundesjagdgesetz
Erklärung

Jugendjagdscheininhaber dürfen die Jagd nur in Begleitung ausüben; ein Verstoß ist keine Straftat und keine Jagdwilderei, sondern ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit im § 39 BJagdG geregelt.

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