Kurze Antwort
Richtig ist: die noch nicht sechzehn Jahre alt sind.
Richtig ist: Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG ist der Jagdschein zwingend zu versagen, wenn jemand unter 16 ist. Ab 16 kann nur ein Jugendjagdschein erteilt werden (§ 16 BJagdG), ab 18 dann der reguläre Jahresjagdschein.
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