Kurze Antwort
Richtig ist: nein.
Nein, in der freien Landschaft ist der starke Rückschnitt oder das Beseitigen von Hecken, Sträuchern und Gehölzen vom 1. März bis 30. September verboten (§ 39 BNatSchG), um Brut- und Nistplätze zu schützen. Erlaubt sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung, kein „auf-den-Stock-setzen“ oder Roden.
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