Kurze Antwort
Richtig ist: <p>Ja, jedoch unterliegen Schalldämpfer für erlaubnispflichtige Schusswaffen ebenfalls der Erlaubnispflicht. Ein Voreintrag in die Waffenbesitzkarte ist nicht erforderlich.</p>.
Richtig ist Option 3: Schalldämpfer stehen waffenrechtlich der Schusswaffe gleich und sind erlaubnispflichtig, werden also in die WBK eingetragen. Seit der Gesetzesänderung 2020 braucht es zum Erwerb jedoch keinen Voreintrag; nach Kauf muss der Dämpfer binnen 14 Tagen in die WBK eingetragen und wie eine Langwaffe gesichert aufbewahrt werden.
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