Kurze Antwort
Richtig ist: nein.
Richtig ist: nein. Verwilderte Haustauben unterliegen nicht dem Jagdrecht, daher besteht keine Jagdausübungsbefugnis. Maßnahmen gegen Taubenschäden fallen ggf. unter Gefahrenabwehr/Ordnungsrecht der Kommune, nicht unter die Jagd.
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