Kurze Antwort
Ja, ein schwer verletzter Rothirsch darf in der Schonzeit unverzüglich erlegt werden, um vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu verhindern.
Nach § 22a BJagdG ist krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild unverzüglich zu erlösen. Eine vorherige Genehmigung der Jagdbehörde ist dafür nicht erforderlich; die Pflicht zum Tierschutz hat Vorrang. Regulations may vary depending on the federal state.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.