Kurze Antwort
Nein, auf dem eigenen befriedeten Besitztum darf nicht mit .22 l.r. geschossen werden.
Randfeuer-Kleinkaliber wie .22 l.r. sind außerhalb zugelassener Schießstätten im befriedeten Besitztum unzulässig. Erlaubt sind dort nur frei erwerbbare Druckluft-/Federdruckwaffen bis 7,5 Joule mit F-im-Fünfeck, sofern Geschosse das Grundstück nicht verlassen.
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