NiedersachsenNatur & JagdpraxisNDS-NA-189-2022

Dürfen Sie mit Zustimmung des Grundstückseigentümers und ohne behördliche Genehmigung in dessen Wald eine Fichtendickung beseitigen, um auf der Fläche von 0,3 ha einen Wildacker anzulegen?

Kurze Antwort

Ja, mit Zustimmung des Eigentümers darf die Fichtendickung ohne behördliche Genehmigung beseitigt werden, da ein Wildacker einer dem Wald gleichgestellten Fläche entspricht.

  • A)Nein, Wald muss Wald bleiben
  • B)Die Fichtendickung darf nur beseitigt werden, wenn in unmittelbarer Nähe eine Ersatzaufforstung erfolgt
  • C)Ja, ein Wildacker ist eine dem Wald gleichgestellte Fläche
Erklärung

Wildäcker gelten forstrechtlich als dem Wald gleichgestellte Flächen. Daher ist die Anlage eines 0,3‑ha‑Wildackers in einer Fichtendickung mit Eigentümerzustimmung zulässig; zusätzliche Genehmigungen oder Ersatzaufforstungen sind hierfür nicht erforderlich.

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