Kurze Antwort
Ja, mit Zustimmung des Eigentümers darf die Fichtendickung ohne behördliche Genehmigung beseitigt werden, da ein Wildacker einer dem Wald gleichgestellten Fläche entspricht.
Wildäcker gelten forstrechtlich als dem Wald gleichgestellte Flächen. Daher ist die Anlage eines 0,3‑ha‑Wildackers in einer Fichtendickung mit Eigentümerzustimmung zulässig; zusätzliche Genehmigungen oder Ersatzaufforstungen sind hierfür nicht erforderlich.
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