Kurze Antwort
Ja, sofern der Vereinskamerad selbst eine WBK besitzt und die Waffe in einem geeigneten, zertifizierten Sicherheitsbehältnis aufbewahren kann.
Vorübergehende Verwahrung ist nur durch Berechtigte zulässig. Erforderlich sind waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) und ein Waffenschrank mit passendem Widerstandsgrad; bloße Vereinszugehörigkeit oder nur ein Schrank genügt nicht.
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