NiedersachsenRechtNDS-RE-479-2022

Dürfen Sie zur Scheibenbeobachtung eine geladene Schusswaffe ablegen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein, nur die entladene und geöffnete Waffe darf abgelegt werden.

  • A)Ja, wenn die Schusswaffe gesichert ist.
  • B)Nur mit Erlaubnis des Schießleiters.
  • C)Nein, nur die entladene und geöffnete Waffe darf abgelegt werden.

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